LSG Bayern - Urteil vom 28.03.2019
L 4 KR 8/18
Normen:
BGB § 242; SGB V § 69 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG München, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 KR 2115/16

Parallelentscheidung zu LSG Bayern L 4 KR 6/18 v. 28.03.2019

LSG Bayern, Urteil vom 28.03.2019 - Aktenzeichen L 4 KR 8/18

DRsp Nr. 2019/16100

Parallelentscheidung zu LSG Bayern L 4 KR 6/18 v. 28.03.2019

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.11.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

IV.

Der Streitwert wird auf 600,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242; SGB V § 69 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der klagenden Krankenkasse auf Erstattung von zwei im Jahr 2012 gezahlten Aufwandspauschalen.

Die Beklagte betreibt ein zur Behandlung gesetzlich Krankenversicherter zugelassenes Krankenhaus, in dem vom 24.03.2011 bis 04.04.2011 die bei der Klägerin versicherte Patientin H. und vom 02.11.2011 bis 08.11.2011 der bei der Klägerin versicherte Patient K. behandelt wurde.

Nach Rechnungsstellung beauftragte die Klägerin in beiden Behandlungsfällen den Medizinischen Dienst des Bundeseisenbahnvermögens (MD BEV) mit einer Prüfung. Im Fall der Versicherten H. sollte geprüft werden, ob die Diagnosen/Nebendiagnosen im Sinne der Kodierrichtlinien plausibel seien, ob insbesondere E11.91 zutreffe oder eher E11.90; ferner, ob J96.09 zutreffe. Im Fall des Versicherten K. sollte geprüft werden, ob die angegebene Hauptdiagnose plausibel sei.