LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.01.2017
L 23 SO 327/16 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2; SGB XII § 82; BGB § 823 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2017, 256
NZS 2017, 5
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 145 SO 1568/16 ER

Parallelentscheidung zu LSG Berlin-Brandenburg - L 23 SO 339/16 B ER - v. 03.01.2017

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2017 - Aktenzeichen L 23 SO 327/16 B ER

DRsp Nr. 2017/2138

Parallelentscheidung zu LSG Berlin-Brandenburg - L 23 SO 339/16 B ER - v. 03.01.2017

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. November 2016 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 23. September 2016 wird angeordnet. Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt J W, W D, B, beigeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes trägt der Antragsgegner für beide Rechtszüge zu neun Zehnteln.

Im Übrigen sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2; SGB XII § 82; BGB § 823 Abs. 2;

Gründe:

Streitig ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen Entscheidungen über (Teil-)Aufhebungen von Leistungsgewährungen und Rückforderungen von Erstattungsbeträgen sowie Regelungen zur Aufrechnung mit laufenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII -; weiterhin ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzlich geführte Verfahren streitig.