Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. November 2016 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 23. September 2016 wird angeordnet. Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt J W, W D, B, beigeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes trägt der Antragsgegner für beide Rechtszüge zu neun Zehnteln.
Im Übrigen sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Streitig ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen Entscheidungen über (Teil-)Aufhebungen von Leistungsgewährungen und Rückforderungen von Erstattungsbeträgen sowie Regelungen zur Aufrechnung mit laufenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII -; weiterhin ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzlich geführte Verfahren streitig.
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