Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Zustimmung des beklagten Landes zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber den Bewohnern einer von der Klägerin betriebenen vollstationären Pflegeeinrichtung. Die Klägerin macht in einem verbundenen Verfahren für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2015 und für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum 30. April 2016 höhere Aufwendungen geltend im Hinblick auf fiktive Eigenkapitalzinsen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|