LSG Bayern - Urteil vom 01.03.2018
L 4 KR 497/17
Normen:
SGB V § 134a; BGB §§ 705 ff.;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 27.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 628/15

Parallelentscheidung zu LSG München - L 4 KR 498/17 - v. 1.3.2018

LSG Bayern, Urteil vom 01.03.2018 - Aktenzeichen L 4 KR 497/17

DRsp Nr. 2018/8387

Parallelentscheidung zu LSG München - L 4 KR 498/17 - v. 1.3.2018

[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

IV.

Der Streitwert wird auf 3.601,49 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 134a; BGB §§ 705 ff.;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein weiterer Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 3.601,49 Euro nebst Zinsen und einer Verzugspauschale in Höhe von 1.120,- Euro streitig.

Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum 2011 - 2015 als freiberufliche selbstständige Hebamme an der Klinik A-Stadt tätig. Die Tätigkeit als Beleghebamme beruht nach den Ausführungen der Klägerin auf einem mit der Klinik geschlossenen Belegvertrag.

Die in der Klinik A-Stadt tätigen Hebammen schlossen auf einem Vertragsformular mit den Patientinnen einen Behandlungsvertrag, der folgenden Inhalt hat (Mustervertrag):

"1.

Die aufgeführten Hebammen sind jeweils freiberuflich als Beleghebammen am Krankenhaus XXX/Klinik tätig. Jede der aufgeführten Hebammen handelt selbstständig und eigenverantwortlich.