Der Streitwert wird auf 95.000,- Euro festgesetzt.
Nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend; § 52 Abs. 3 GKG. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen; § 52 Abs. 2 GKG. In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist; § 39 Abs. 1 GKG.
Nach diesen Grundsätzen ist der Streitwert bei dem Antrag der Antragstellerin betreffend den Maßnahmebescheid vom 26.4.2017 nach § 115 Abs. 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) auf 95.000 EUR festzusetzen.
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