LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.04.2018
L 5 KR 845/17
Normen:
SGB V §§ 44 ff.; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 408/17

Parallelentscheidung zu LSG Nordrhein-Westfalen L 5 KR 783/17 v. 26.04.2018

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 845/17

DRsp Nr. 2018/9301

Parallelentscheidung zu LSG Nordrhein-Westfalen L 5 KR 783/17 v. 26.04.2018

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 7.12.2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V §§ 44 ff.; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld für die Zeit vom 9.4. bis 18.4.2016.

Der 1973 geborene und bei der Beklagten gegen Krankheit versicherte Kläger arbeitete bis September 2015 als Maschinist bei der S GmbH. Nach einer Freistellung war er ab dem 1.6.2016 bei der E-Jobservice beschäftigt. Der Kläger ist seit Jahren bei dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. C, der Knappschaftsarzt ist, in Behandlung. Auf Grund von durch Dr. C festgestellten Arbeitsunfähigkeitszeiten bezog der Kläger bereits in den Jahren 2014 und 2015 Krankengeld. Dabei händigte Dr. C dem Kläger immer nur die für den Arbeitgeber bestimmte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (fortan: AU-Bescheinigung) aus und verschickte die für die Beklagte bestimmte AU-Bescheinigung in von der Beklagten zur Verfügung gestellten Freiumschlägen an die Beklagte.