I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 8. Juni 2016 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2014 verurteilt, den Bescheid vom 21. März 2003 in der Fassung der Bescheide vom 14. Februar 2012 sowie vom 29. Januar 2013 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1975 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:
Für das Jahr:
1975 | 259,07 Mark |
1976 | 279,19 Mark |
1977 | 290,87 Mark |
1978 | 308,21 Mark |
1979 | 305,45 Mark |
1980 | 384,75 Mark |
1981 | 412,19 Mark |
1982 | 411,11 Mark |
1983 |
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