LSG Thüringen - Beschluss vom 19.05.2021
L 1 SF 93/20 B
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG -VV Nr. 3106;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 SF 174/17

Parallelentscheidung zu LSG Thüringen L 1 SF 92/20 B v. 19.05.2021

LSG Thüringen, Beschluss vom 19.05.2021 - Aktenzeichen L 1 SF 93/20 B

DRsp Nr. 2021/13759

Parallelentscheidung zu LSG Thüringen L 1 SF 92/20 B v. 19.05.2021

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 8. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG -VV Nr. 3106;

Gründe

Die Beschwerde ist statthaft und insbesondere zulässig (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG).

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Vergütung in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt und sich dabei mit den konkreten Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt. Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts wird daher in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verwiesen. Auch den Ausführungen zur hälftigen Mittelgebühr hinsichtlich der Verfahrensgebühr ist nichts hinzuzufügen. Die vom Beschwerdeführer begehrte Addition der Mindestgebühr entbehrt jeglicher Grundlage. Anhaltspunkte für eine zu niedrige Festsetzung der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG bestehen ebenfalls nicht. Die statistischen Darlegungen des Beschwerdeführers vermögen die ständige Rechtsprechung des Senats nicht zu erschüttern.