Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 8. Mai 2019 wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Die Beschwerde ist statthaft und insbesondere zulässig (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Vergütung in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt und sich dabei mit den konkreten Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt. Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts wird daher in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verwiesen. Auch den Ausführungen zur hälftigen Mittelgebühr hinsichtlich der Verfahrensgebühr ist nichts hinzuzufügen. Die vom Beschwerdeführer begehrte Addition der Mindestgebühr entbehrt jeglicher Grundlage. Anhaltspunkte für eine zu niedrige Festsetzung der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG bestehen ebenfalls nicht. Die statistischen Darlegungen des Beschwerdeführers vermögen die ständige Rechtsprechung des Senats nicht zu erschüttern.
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