OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.03.2017
2 W 30/16
Normen:
RVG -VV Nr. 3403; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 13.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen O 6/09

Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 2 W 22/16 v. 13.03.2017

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2017 - Aktenzeichen 2 W 30/16

DRsp Nr. 2020/14275

Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 2 W 22/16 v. 13.03.2017

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Streithelferin zu 1. wird der Beschluss der Rechtspflegerin der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom13. Februar 2015 aufgehoben und antragsgemäß folgender Kostenfestsetzungsbeschluss gefasst:

Auf Grund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 28. April 2015 (Az.: X ZR 109/12) sind von der Klägerin an Kosten 74.433,60 EUR (vierundsiebzigtausendvierhundertdreiunddreißig Euro und sechzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 37.216,80 EUR seit dem 3. Juli 2015 und aus weiteren 37.216,80 EUR seit dem 14. Oktober 2015 an die Streithelferin zu 1. zu erstatten .

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

III.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 74.433,60 EUR festgesetzt.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3403; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin nahm die Beklagten in dem zugrundeliegenden Rechtsstreit wegen Verletzung des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents .....2 (Klagepatent), das ein Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang und ein Verfahren zum Transportieren von drahtlosen Verbindungen in einem derartigen Kommunikationssystem betrifft, in Anspruch.