Auf die sofortige Beschwerde der Streithelferin zu 1. wird der Beschluss der Rechtspflegerin der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom13. Februar 2015 aufgehoben und antragsgemäß folgender Kostenfestsetzungsbeschluss gefasst:
Auf Grund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 28. April 2015 (Az.:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
III.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 74.433,60 EUR festgesetzt.
IV.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Klägerin nahm die Beklagten in dem zugrundeliegenden Rechtsstreit wegen Verletzung des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents .....2 (Klagepatent), das ein Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang und ein Verfahren zum Transportieren von drahtlosen Verbindungen in einem derartigen Kommunikationssystem betrifft, in Anspruch.
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