Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 08. November 2016 teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 8.139,73 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 01.09.2009 bis zum 17.06.2016 und von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Beklagte zu 70 % und die Kläger zu je 15 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 75 % und die Kläger zu je 12,5 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leisten. Die Kläger können die Vollstreckung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.
I.
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