Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. März 2019 in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 26. März 2019 (Kassenzeichen 701393742009) wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Erinnerung ist gemäß §§ 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Der Ansatz einer vierfachen Gebühr gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 15, § 3 Abs. 2 GKG, Vorbemerkung 1.2.2 Nr. 4 KV- GKG, Nr.
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