OLG Köln - Urteil vom 06.03.2020
19 U 214/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 549/18

Parallelentscheidung zu OLG Köln 11 U 155/19 v. 06.03.2020

OLG Köln, Urteil vom 06.03.2020 - Aktenzeichen 19 U 214/19

DRsp Nr. 2020/4169

Parallelentscheidung zu OLG Köln 11 U 155/19 v. 06.03.2020

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.08.2019 (5 O 549/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte nach einem Pkw-Kauf im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal.

Der Kläger macht aus abgetretenem Recht Ansprüche gegen die Beklagte aus einem Fahrzeugkauf vom 12.12.2012 mit der Autohaus A GmbH betreffend eines Pkw B 2.0 l TDI (Neufahrzeug), Kaufpreis 45.908,25 €, geltend. Das Fahrzeug ist mit dem EURO 5-zertifizierten Motortyp EA189 ausgestattet.