Der von dem Schiedsgericht (bestehend aus den Schiedsrichtern A (Obmann), B und Herrn C) erlassene Zwischenentscheid vom 25.08.2020 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die in der Schiedsklage vom 16.04.2019 angekündigten Anträge unzuständig ist.
Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.
Herr D und Herr E gründeten die Antragsgegnerin zu 1 mit Gesellschaftsvertrag vom 15.07.1997. An ihr hielten sie einen Geschäftsanteil in Höhe von jeweils 25.000 DM.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 23.09.1997 (HLW3) gründeten die Antragsgegnerin zu 1, Herr D und Herr E außerdem die E Handelsgesellschaft mbH und Co. KG (nachfolgend KG). Einzige persönlich haftende Gesellschafterin war die Antragsgegnerin zu 1, die Herren D und E traten als Kommanditisten mit einer Kommanditeinlage von jeweils 50.000 DM bei.
§ 11 des Gesellschaftsvertrages enthält Regelungen zur Gesellschafterversammlung. Darin heißt es auszugsweise:
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