OLG Stuttgart - Urteil vom 31.07.2019
20 U 33/18
Normen:
HGB § 171 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4;
Fundstellen:
ZInsO 2020, 2283
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 15.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 45/17

Parallelentscheidung zu OLG Stuttgart 20 U 30/18 v. 31.07.2019

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.07.2019 - Aktenzeichen 20 U 33/18

DRsp Nr. 2019/15814

Parallelentscheidung zu OLG Stuttgart 20 U 30/18 v. 31.07.2019

1. Kommanditisten haften gem. § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB grundsätzlcih nicht für Masseverbindlichkeiten und -kosten.2. Die sekundäre Darlegungslast des Insolvenzverwalters erstreckt sich deshalb auf den Umfang bereits vereinnahmter Rückzahlungen anderer Kommanditisten, die zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.06.2018, Az. 15 O 45/17, wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

3.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

5.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt

bis zum 21.08.2018 auf 44.000 Euro

ab dem 22.08.2018 auf bis zu 19.000 Euro.

Normenkette:

HGB § 171 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4;

Gründe

I.