Streitig ist, ob der Bau einer "Park-and-Ride"-Anlage eine umsatzsteuerbare Leistung einer Gemeinde an eine nahe gelegene Großstadt anzusehen ist, wenn diese hierfür zum Zwecke der Verminderung des Autoverkehrs in der Großstadt aus Mitteln der Stellplatzablösungen einen Zuschuss gezahlt hat.
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