I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Gemeinde (Große Kreisstadt). Sie stellte in den Streitjahren (1990 bis 1993) eigene sowie vom Landkreis überlassene Grundstücke als öffentliche Parkflächen zur Verfügung. Dafür ordnete sie als Straßenverkehrsbehörde gemäß §§ 44 und 45 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) "aus Gründen der Sicherheit und Ordnung" die Aufstellung von Parkscheinautomaten (§ 13 StVO) und entsprechender Verkehrszeichen an. Die Parkgebühren wurden nach Maßgabe einer Parkgebührenordnung erhoben, die die Klägerin aufgrund des §
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|