BFH - Urteil vom 27.02.2003
V R 78/01
Normen:
UStG (1980/1991/1993) § 2 Abs. 3 S. 1 ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6 § 4 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1219
BFH/NV 2003, 1018
DB 2003, 1310
DStRE 2003, 815
NVwZ-RR 2004, 446
Vorinstanzen:
FG München, vom 01.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 541/01

Parkplatzüberlassung durch Gemeinde

BFH, Urteil vom 27.02.2003 - Aktenzeichen V R 78/01

DRsp Nr. 2003/8144

Parkplatzüberlassung durch Gemeinde

»Eine Gemeinde, die aufgrund der Straßenverkehrsordnung Parkplätze durch Aufstellung von Parkscheinautomaten gegen Parkgebühren überlässt, handelt insoweit nicht als Unternehmer i.S. des Umsatzsteuerrechts.«

Normenkette:

UStG (1980/1991/1993) § 2 Abs. 3 S. 1 ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6 § 4 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Gemeinde (Große Kreisstadt). Sie stellte in den Streitjahren (1990 bis 1993) eigene sowie vom Landkreis überlassene Grundstücke als öffentliche Parkflächen zur Verfügung. Dafür ordnete sie als Straßenverkehrsbehörde gemäß §§ 44 und 45 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) "aus Gründen der Sicherheit und Ordnung" die Aufstellung von Parkscheinautomaten (§ 13 StVO) und entsprechender Verkehrszeichen an. Die Parkgebühren wurden nach Maßgabe einer Parkgebührenordnung erhoben, die die Klägerin aufgrund des § 6a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 1 der Verordnung der Bayerischen Staatsregierung über Parkgebühren erlassen hatte. Ein Verstoß gegen die Parkbestimmungen war bußgeldbewehrt gemäß § 24 StVG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 13 StVO. Die Einhaltung der Parkbestimmungen wurde durch den Verkehrsüberwachungsdienst der Klägerin, der insoweit Polizeifunktion ausübte, überwacht.