BFH - Urteil vom 25.04.2002
II R 34/01
Normen:
AO § 352 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 57 Nr. 1 ;

Partenreederei als Verfahrensbeteiligte

BFH, Urteil vom 25.04.2002 - Aktenzeichen II R 34/01

DRsp Nr. 2002/15839

Partenreederei als Verfahrensbeteiligte

1. Das Ausscheiden des vorletzten Mitreeders aus einer Partenreederei führt zu deren Vollbeendigung, da es eine Ein-Mann-Partenreederei nicht gibt.2. Ergeht dennoch eine Einspruchsentscheidung zu der streitigen materiell-rechtlichen Bewertungsfrage gegen die Partenreederei, kann diese dagegen den Klageweg beschreiten. Das FG darf dann jedoch keine materiell-rechtliche Prüfung des streitbefangenen Feststellungsbescheides vornehmen sondern muss sich auf die Frage beschränken, ob die Einspruchsentscheidung gegen die Partenreederei noch ergehen durfte.

Normenkette:

AO § 352 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 57 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Zum streitigen Stichtag 1. Januar 1990 bestand die Partenreederei MS X (Klägerin und Revisionsklägerin --Klägerin--) aus den Mitreedern A, dem Beigeladenen, und B. Das Betriebsvermögen umfasste im Wesentlichen das Motorschiff X, das im März 1983 für 4 Mio. DM angeschafft worden war. Am 3. Januar 1990 veräußerte der Beigeladene seinen Anteil an B, die das Unternehmen als Einzelunternehmen fortführte. Bei der Auseinandersetzung hatten die Mitreeder das Schiff mit 2 497 544 DM bewertet.