LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.04.2023
L 4 EG 8/20
Normen:
BEEG § 4 Abs. 4 S. 3; BEEG § 1 Abs. 1; BEEG a.F. § 1 Abs. 6; SGB III § 138 Abs. 3 S. 1; SGB III a.F. § 59; BEEG § 1 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 EG 12/19

Partnerschaftsbonus bezüglich der Zahlung von ElterngeldErforderlichkeit der Erwerbstätigkeit eines Elternteils für den Bezug von Elterngeld PlusEntfallen von Elterngeld Plus bei vorübergehender ArbeitsunfähigkeitAnspruch auf Elterngeld Plus nach Auslaufen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2023 - Aktenzeichen L 4 EG 8/20

DRsp Nr. 2023/10005

Partnerschaftsbonus bezüglich der Zahlung von Elterngeld Erforderlichkeit der Erwerbstätigkeit eines Elternteils für den Bezug von Elterngeld Plus Entfallen von Elterngeld Plus bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Elterngeld Plus nach Auslaufen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung

Die für den Anspruch auf Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus) erforderliche Erwerbstätigkeit eines Elternteils – § 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG in der bis zum 31. August 2021 geltenden Fassung, § 4b Abs. 1 BEEG in der seit dem 1. September 2021 geltenden Fassung – entfällt nicht bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, auch wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr besteht.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. Juli 2020 geändert.

Der Beklagte wird unter Änderung des an den Kläger gerichteten Bescheids vom 19. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2019 verpflichtet, das dem Kläger für den Zeitraum vom 19. Dezember 2017 bis 18. April 2018 (Lebensmonate 18 bis 21) vorläufig bewilligte Elterngeld in Höhe von 150.- € je Lebensmonat des Kindes endgültig festzusetzen.

Der Beklagte trägt 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers für das gesamte Verfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 4 Abs. 4 S. 3; BEEG § 1 Abs. 1; BEEG a.F. § 1 Abs. 6;