BFH - Urteil vom 29.09.2022
IV R 20/19
Normen:
FGO § 67; EStG § 5 Abs. 2a; EStG § 4 Abs. 1; HGB § 247 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1; FGO § 155 S. 1; ZPO § 264 Nr. 2; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; EStG 2010;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 12
BB 2023, 47
BFH/NV 2023, 204
DB 2022, 3024
DStR 2022, 2537
DStRE 2023, 56
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1050/17

Passivierung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten wegen Verpflichtungen eines Unternehmens aus einem Kundenkartenprogramm

BFH, Urteil vom 29.09.2022 - Aktenzeichen IV R 20/19

DRsp Nr. 2022/17601

Passivierung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten wegen Verpflichtungen eines Unternehmens aus einem Kundenkartenprogramm

1. Bei einer Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid ist eine betragsmäßige Erweiterung des Klagebegehrens in Bezug auf eine angegriffene Feststellung nicht als Klageänderung i.S. des § 67 FGO, sondern als grundsätzlich zulässige Klageerweiterung anzusehen, es sei denn, der Kläger hat eindeutig zu erkennen gegeben, dass er von einem weitergehenden Klagebegehren absieht. 2. Verpflichtet sich ein Handelsunternehmen gegenüber den an seinem Kundenkartenprogramm teilnehmenden Kunden, diesen im Rahmen eines Warenkaufs in Abhängigkeit von der Höhe des Warenkaufpreises Bonuspunkte bzw. Gutscheine zu gewähren, die der Karteninhaber innerhalb des Gültigkeitszeitraums bei einem weiteren Warenkauf als Zahlungsmittel einsetzen kann, ist für die am Bilanzstichtag noch nicht eingelösten Bonuspunkte bzw. Gutscheine eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, wenn wahrscheinlich ist, dass die Verbindlichkeit entsteht und dass das Unternehmen in Anspruch genommen werden wird. 3. Eine entsprechende Anrechnungsverpflichtung stellt keine Verpflichtung i.S. des § 5 Abs. 2a EStG dar.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 25.04.2019 – wird als unbegründet zurückgewiesen.