FG Saarland - Beschluss vom 10.02.2000
1 V 289/99
Normen:
KStG § 27 ;

Passivierung einer Verbindlichkeit reicht nicht aus für Abfluss

FG Saarland, Beschluss vom 10.02.2000 - Aktenzeichen 1 V 289/99

DRsp Nr. 2001/2515

Passivierung einer Verbindlichkeit reicht nicht aus für Abfluss

Die Ausschüttung i.S. von § 27 Abs. 1 KStG muss vermögensmindernd abfließen. Das bedeutet, dass die Ausschüttung aus dem Vermögen der Gesellschaft ausscheiden muss. Hierfür ist ein Vermögensabfluss erforderlich, wobei die bloße Passivierung einer Verbindlichkeit -auch wenn es sich um eine solche gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter handelt- nicht ausreicht. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob bei dem Gesellschafter bereits ein Zufluss erfolgt ist. Es entspricht zwar ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, fällige Verbindlichkeiten beim beherrschenden Gesellschafter regelmäßig mit der Passivierung als zugeflossen zu betrachten, da dieser jederzeit wirtschaftlich über die entsprechenden Beträge verfügen kann.

Normenkette:

KStG § 27 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Erfassung von Zinszahlungen zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung.