FG Niedersachsen - Urteil vom 12.06.2014
6 K 324/12
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2014, 1904
DB 2014, 1841
NZI 2014, 7

Passivierung einer Verbindlichkeit trotz Rangrücktritt

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.06.2014 - Aktenzeichen 6 K 324/12

DRsp Nr. 2014/13285

Passivierung einer Verbindlichkeit trotz Rangrücktritt

Eine betrieblich begründete Verbindlichkeit muss in der Handels- und Steuerbilanz ausgewiesen werden, solange nicht der Gläubiger dem Schuldner aus betrieblicher Veranlassung die Schuld gemäß § 397 BGB erlässt oder sich ergibt, dass die Verbindlichkeit aus sonstigen Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt zu werden braucht. Rangrücktritte, die lediglich zu einer veränderten Rangordnung, nicht hingegen zu einer Minderung von Verbindlichkeiten insgesamt führen, haben nicht die Folge, dass die Verbindlichkeiten bilanziell nicht mehr auszuweisen sind.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

Gegenstand der Klage ist die ertragsteuerliche Beurteilung von Rangrücktrittsvereinbarungen zwischen der M. und der Klägerin als deren 100 %iger Tochtergesellschaft.