I.
Streitpunkt ist, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) durch Bilanzänderungen bereicherungsrechtliche Verbindlichkeiten passivieren kann.
Die Klägerin ist eine GmbH, die in den Streitjahren (1994 bis 1998) mit der Abwicklung von Bauherren-, Bauträger- und sog. Erwerbermodellen befasst war. Dabei schloss sie Garantiemietverträge (Miet-, Nebenkosten-, Höchstzins- und Höchstpreisgarantien) und sonstige Dienstleistungsverträge wie z.B. Generalmietverträge, Zwischen- und Endmietverträge, Vermittlungsverträge über Finanzierung und Zwischenfinanzierung sowie Darlehensverträge mit Immobilienerwerbern ab. Die Erwerber wurden bei den Vertragsabschlüssen durch eine zur Unternehmensgruppe der Klägerin gehörende Treuhandgesellschaft vertreten, die auch die vertragliche Konzeption erstellt und die Prospektierung der Vorhaben durchgeführt hatte.
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