BFH - Beschluss vom 20.01.2004
II B 59/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; HGB § 249 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 614
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 6997/93

Passivierungspflichtige öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit

BFH, Beschluss vom 20.01.2004 - Aktenzeichen II B 59/02

DRsp Nr. 2004/4175

Passivierungspflichtige öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit

1. Zu den Voraussetzungen der Bildung von Rückstellungen für der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten.2. Eine revisionsgerichtliche Entscheidung über die Vorfrage, ob zum maßgeblichen Feststellungszeitpunkt bereits eine passivierungspflichtige öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit nach dem Immissionsschutzrecht bestand, obwohl die zur Nachrüstung der Anlage bestehende Frist noch nicht abgelaufen war, ist zur Fortbildung des Rechts für Zwecke des Einheitsbewertung des BV nicht erforderlich.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; HGB § 249 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), eine Aktiengesellschaft, stellte im Jahr 1986 ... her. In ihrer Steuerbilanz auf den 31. Dezember 1986 bildete sie u.a. eine Rückstellung in Höhe von ... DM wegen bevorstehender Aufwendungen für technische Änderungen an den Dampfkesseln 5 und 6 ihres firmeneigenen Kraftwerks, die sie in die Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1987 übernahm. Zur Begründung verwies sie auf die 13. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 22. Juni 1983 (BGBl I 1983, 719) ---- und die technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 27. Februar 1986 (Gemeinsames Ministerialblatt --GMBl-- 1986, 95) ----, deren verschärfte Emissionswerte die technischen Änderungen erforderlich machten.