BFH - Beschluss vom 24.01.2006
VI B 98/05
Normen:
AO § 26 S. 2 ; FGO § 63 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 805
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 02.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2446/02

Passivlegitimation - Zuständigkeitswechsel des FA

BFH, Beschluss vom 24.01.2006 - Aktenzeichen VI B 98/05

DRsp Nr. 2006/3062

Passivlegitimation - Zuständigkeitswechsel des FA

1. Wechselt während des Besteuerungsverfahrens die Zuständigkeit des FA, führt das bisher zuständig gewesene FA das Besteuerungsverfahren fort. Im anschließenden Steuerprozess bleibt dieses FA der richtige Beklagte.2. Tritt während des finanzgerichtlichen Verfahrens ein Wechsel hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des FA ein, berührt das die Passivlegitimation in der beklagten Behörde nicht.

Normenkette:

AO § 26 S. 2 ; FGO § 63 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht.