OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.02.2007
24 U 82/06
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; GmbHG § 35 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 07.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 513/04

Passivlegitimation des auf Begleichung von Anwaltsgebühren persönlich in Anspruch genommenen Geschäftsführers einer GmbH

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 24 U 82/06

DRsp Nr. 2020/8543

Passivlegitimation des auf Begleichung von Anwaltsgebühren persönlich in Anspruch genommenen Geschäftsführers einer GmbH

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet aus eingegangenen Verbindlichkeiten nicht persönlich, wenn er im Namen der GmbH aufgetreten ist. Dies ist auch nach außen erkennbar der Fall, wenn er einen Briefbogen der GmbH verwendet hat. Dass er dabei den Wortlaut persönlich gehalten hat ("ich möchte ..."), steht dem nicht entgegen.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - vom 7. April 2006 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird

a)

der Kläger verurteilt, an den Beklagten 152.975,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Juli 2006 sowie weitere 1.409,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2007 zu zahlen,

b)