OLG Brandenburg - Urteil vom 11.04.2018
11 U 123/16
Normen:
BRAO § 50; BGB § 666;
Fundstellen:
DStR 2018, 2236
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 16.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 258/15

Passivlegitimation einer Rechtsanwalts-PartnergesellschaftAnsprüche eines Mandanten auf Einsicht in die Handakten

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 11 U 123/16

DRsp Nr. 2018/5189

Passivlegitimation einer Rechtsanwalts-Partnergesellschaft Ansprüche eines Mandanten auf Einsicht in die Handakten

1. Ist eine Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer BGB -Gesellschaft nach Abschluss eines Anwaltsvertrages mit einem Mandanten in eine Partnergesellschaft umgewandelt worden, so kann gleichwohl die ursprünglich bestehende Sozietät klageweise in Anspruch genommen werden, da es sich bei der Umwandlung einer BGB -Gesellschaft in eine Partnergesellschaft nicht um eine Rechtsnachfolge, sondern um einen identitätswahrenden Rechtsformwechsel handelt. 2. Ein Rechtsanwalt ist aus dem Anwaltsdienstvertrag verpflichtet, dem Mandanten auf Verlangen über den Stand des Mandats Auskunft zu erteilen und nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. Dieser Anspruch umfast die über eine Herausgabepflicht hinaus gehende Pflicht, in verkehrsüblicher Weise die wesentlichen Einzelheiten seines Handelns zur Auftragsausführung darzulegen und dem Auftraggeber die notwendige Übersicht über das besorgte Geschäft zu verschaffen. Dabei sind dem Auftraggeber auch Belege, soweit üblich und vorhanden, vorzulegen; diese Vorlagepflicht des Rechtsanwalts ist die Grundlage für den Anspruch des Auftraggebers auf Einsicht in die Handakten.