Pasuschaler Vorsteuerabzug nur für lohnsteuerliche Dienstreisen der Arbeitnehmer; Berechtigung des FA zur Bescheidänderung aufgrund neuer Tatsache; verbösernde Einspruchsentscheidung nach Ablauf der normalen Festsetzungsfrist
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.2000 - Aktenzeichen 9 K 251/96
DRsp Nr. 2001/1309
Pasuschaler Vorsteuerabzug nur für lohnsteuerliche "Dienstreisen" der Arbeitnehmer; Berechtigung des FA zur Bescheidänderung aufgrund neuer Tatsache; verbösernde Einspruchsentscheidung nach Ablauf der normalen Festsetzungsfrist
1. Der pauschale Vorsteuerabzug nach § 37UStDV bei Dienstreisen der Arbeitnehmer ist nur bei Erstattungen des Unternehmers für Dienstreisen im lohnsteuerlichen Sinn möglich. Mangels Erfüllung des lohnsteuerlichen Dienstreisebegriffs berechtigt daher der von einer Arbeitnehmerüberlassungsfirma ihren Beschäftigten (in den Jahren 1989 und 1990) gezahlte Kostenersatz für Verpflegungsmehraufwand anlässlich von Einsatzwechseltätigkeiten und doppelter Haushaltsführung nicht zum pauschalen Vorsteuerabzug.
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