Der Antrag der Klägerin auf Zurückweisung des Streitbeitritts der Streithelferin wird als unzulässig zurückgewiesen.
II.Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. November 2021 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel dahingehend abgeändert,
dass die Verurteilung entfällt, soweit sie sich auf die angegriffene Ausführungsform II ("F") bezieht,
und
der Hauptsachetenor stattdessen um den Zusatz "Im Übrigen wird die Klage abgewiesen." ergänzt wird.
III.Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 85 % und die Beklagten zu 15 %.
Die Kosten zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagten zu 10 %.
IV. V. VI. VI.
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