EuGVVO Art. 66 Abs. 1; Patronatserklärung (Patron Agreement) v. 12.02.2016;
Fundstellen:
AP EuGVVO Art. 6 Nr. 2
EzA-SD 2023, 16
NZA 2023, 1265
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 15.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 6/18
ArbG Stuttgart, vom 22.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 1854/17
Patronats- oder Schirmherrenvereinbarung einer Konzern-Obergesellschaft für Forderungen eines Arbeitnehmers gegen eine UntergesellschaftUnionsrechtliches Verständnis zum Begriff ArbeitsverhältnisRechtswegzuständigkeit für Forderungen des Sicherungsempfängers gegen die ObergesellschaftAnwendung deutschen Rechts nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Rom I-VO
BAG, Urteil vom 29.03.2023 - Aktenzeichen 5 AZR 55/19
DRsp Nr. 2023/9686
Patronats- oder Schirmherrenvereinbarung einer Konzern-Obergesellschaft für Forderungen eines Arbeitnehmers gegen eine UntergesellschaftUnionsrechtliches Verständnis zum Begriff "Arbeitsverhältnis"Rechtswegzuständigkeit für Forderungen des Sicherungsempfängers gegen die ObergesellschaftAnwendung deutschen Rechts nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Rom I-VO
Orientierungssätze:1. Wenn eine Konzernobergesellschaft zur Absicherung von Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis mit einer Untergesellschaft eine Patronats- oder Schirmherrenerklärung gegenüber einem Arbeitnehmer dieser Gesellschaft abgibt, begründet dies nicht ohne weiteres die Anwendbarkeit von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b (i) und Abs. 2EuGVVO für eine Klage des Sicherungsempfängers gegen die Obergesellschaft (Rn. 21).
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