EuGH - Urteil vom 09.10.2014
Rs. C-326/12
Normen:
AEUV Art. 63; AEUV Art. 65; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 03.05.2012

Pauschale Besteuerung von Einkünften aus ausländischen Investmentfonds bei Nichterfüllung mitgliedstaatlicher Verpflichtungen zur Bekanntmachung und Veröffentlichung bestimmter Angaben; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf

EuGH, Urteil vom 09.10.2014 - Aktenzeichen Rs. C-326/12

DRsp Nr. 2014/15787

Pauschale Besteuerung von Einkünften aus ausländischen Investmentfonds bei Nichterfüllung mitgliedstaatlicher Verpflichtungen zur Bekanntmachung und Veröffentlichung bestimmter Angaben; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf

Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach, wenn ein ausländischer Investmentfonds die in dieser Regelung vorgesehenen, unterschiedslos für inländische und ausländische Fonds geltenden Verpflichtungen zur Bekanntmachung und Veröffentlichung bestimmter Angaben nicht erfüllt, die Erträge, die der Steuerpflichtige aus diesem Investmentfonds erzielt, pauschal zu besteuern sind, da diese Regelung dem Steuerpflichtigen nicht ermöglicht, Unterlagen oder Informationen beizubringen, mit denen sich die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte nachweisen lässt.

Tenor: