Gegen die Einspruchsentscheidung des Beklagten wegen Einkommensteuer 1995 haben die Kläger mit Schriftsatz vom 29.07.2000 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage beantragten sie eine Frist von 4 Wochen nach Eingang der Klage. Mit Verfügung des Gerichts vom 12.10.2000, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 16.10.2000, sind die Kläger gemäß § 79 b FGO aufgefordert worden, innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung der Verfügung diejenigen Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung sie sich beschwert fühlen. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte der Kläger vorgetragen, wegen der Klagebegründung beziehe er sich auf die Einspruchsbegründung.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage ist unzulässig.
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