BFH - Beschluss vom 05.08.2010
IX B 29/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3807/04

Pauschale Einwendungen in einer Nichtzulassungsbeschwerde und qualifizierte Rechtsanwendungsfehler

BFH, Beschluss vom 05.08.2010 - Aktenzeichen IX B 29/10

DRsp Nr. 2010/21372

Pauschale Einwendungen in einer Nichtzulassungsbeschwerde und qualifizierte Rechtsanwendungsfehler

NV: Soweit pauschal auch Auslegungsfehler von erheblichem Gewicht, willkürliche Ungleichbehandlung und eine Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit gerügt werden, ist einerseits nicht substantiiert dargelegt, dass ein qualifizierter, zur Zulassung der Revision nach führender Rechtsanwendungsfehler i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO vorliegt, andererseits fehlt es an einer an den Vorgaben des GG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des BVerfG orientierten rechtlichen Auseinandersetzung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Abgesehen davon, dass ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Einzelnen entspricht, sind die geltend gemachten Zulassungsgründe auch nicht gegeben.

1.