Der Kläger erzielte in den Streitjahren als Außenprüfer des Finanzamtes A. in Berlin L. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Dementsprechend wurde er durch die Bescheide vom 2. September 1997 für den Veranlagungszeitraum 1996, vom 28. Mai 1998 für den Veranlagungszeitraum 1997und vom 4. Juni 1999 für den Veranlagungszeitraum 1998 jeweils zur Einkommensteuer veranlagt.
Im Rahmen seiner Außenprüfertätigkeit befand sich der Kläger im Jahr 1996 an 92,5 Tagen, im Jahr 1997 an 113,5 Tagen und im Jahr 1998 an 70 Tagen (ganze und halbe Arbeitstage) im Außendienst und prüfte dabei unter anderem Körperschaften in den Stadtteilen Berlin H. ,Hd., St., M. und Md. Die Wohnung des Klägers lag im Stadtteil Berlin Z. Zu seinen Einsatzorten gelangte der Kläger mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
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