Der Kläger bezog im Streitjahr 1997 Versorgungsleistungen und erklärte diese - im Rahmen einer Antragsveranlagung - als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er erkrankte 1997 so schwer, dass ihm das Versorgungsamt S im Mai 1998 einen Schwerbehindertenausweis mit Gültigkeit ab dem 19. Dezember 1997 ausstellte. Der Ausweis bestätigte einen Grad der Behinderung von 100% mit dem Merkzeichen "G" (Gehbehinderung, Bl.5).
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