I.
Streitig ist, ob eine Investitionskostenpauschale auf mehrere Jahre zu verteilen oder im Jahr des Zuflusses als Betriebseinnahme zu erfassen ist.
Die Kläger (Kl.) sind Eheleute, die gemeinsam zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt werden. Der Kl. betreibt einen ambulanten Pflegedienst. Die Betriebsräume befinden sich im Erdgeschoss des 2002 und 2003 errichteten Gebäudes A in P, das Eigentum des Klägers ist. Der Gewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt.
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