BFH - Beschluß vom 11.02.2000
IX S 1/00
Normen:
FGO § 51 ; GG Art. 101, 103 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 877

Pauschale Richterablehnung; Gegenvorstellung

BFH, Beschluß vom 11.02.2000 - Aktenzeichen IX S 1/00

DRsp Nr. 2000/2716

Pauschale Richterablehnung; Gegenvorstellung

1. Ein pauschal gegen alle Richter des Senats gerichtetes Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich, wenn keine ernstlichen Gründe in der Person der jeweiligen Richter geltend gemacht werden. 2. Eine "Gegenvorstellung" ist in der FGO nicht vorgesehen und daher grds. nicht statthaft. Ausnahmsweise könnte eine Gegenvorstellung in Fällen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" gegeben sein, d. h. wenn eine offensichtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs, ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter oder eine Entscheidung, die jeglicher Grundlage entbehrt, gerügt wird.

Normenkette:

FGO § 51 ; GG Art. 101, 103 ;

Gründe:

Der Senat hat einen Antrag des Antragstellers, die Richter X und Y wegen der Besorgnis der Befangenheit mit Beschluss vom 1. Dezember 1999 abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Gegenvorstellung erhoben, ohne diese innerhalb der von ihm selbst angekündigten Frist zu begründen. Gleichzeitig hat er die Richter Z, Dr. A, B und den Y ohne nähere Begründung abgelehnt.

Die Gegenvorstellung ist unzulässig.

Der Senat entscheidet in der geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung der Richter, die an dem Beschluss vom 1. Dezember 1999 mitgewirkt haben.