Der Senat hat einen Antrag des Antragstellers, die Richter X und Y wegen der Besorgnis der Befangenheit mit Beschluss vom 1. Dezember 1999 abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Gegenvorstellung erhoben, ohne diese innerhalb der von ihm selbst angekündigten Frist zu begründen. Gleichzeitig hat er die Richter Z, Dr. A, B und den Y ohne nähere Begründung abgelehnt.
Die Gegenvorstellung ist unzulässig.
Der Senat entscheidet in der geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung der Richter, die an dem Beschluss vom 1. Dezember 1999 mitgewirkt haben.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|