BFH - Beschluss vom 24.07.2003
I B 107/02
Normen:
EStG § 4 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; HGB § 240 Abs. 3, 4 § 256 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 34

Pauschale Wertberichtigung, Antiquitäten

BFH, Beschluss vom 24.07.2003 - Aktenzeichen I B 107/02

DRsp Nr. 2003/14344

Pauschale Wertberichtigung, Antiquitäten

1. Die Frage, ob Pauschalwertberichtigungen auch bei im Wesentlichen gleichartigen Antiquitäten zulässig sind, ist durch die BFH-Rspr. dahin geklärt, dass der Grundsatz der Einzelbewertung im Bereich des Umlaufvermögens nicht ausnahmslos gilt. Für Warenbestände eines Unternehmens sind pauschale Wertberichtigungen bei gleichartigen Waren zulässig. Das gilt auch für Antiquitäten, die zum Umlaufvermögen eines Unternehmens gehören.2. Die Frage, ob die streitbefangenen Antiquitäten als gleichartig i.S.d. BFH-Rspr. anzusehen sind, ist eine Einzelsachfrage und damit dem FG vorbehalten.

Normenkette:

EStG § 4 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; HGB § 240 Abs. 3, 4 § 256 ;

Gründe: