Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
1. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO kommt eine solche Zulassung in Fällen der Divergenz (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFH/NV 2002, 119; vom 7. Juni 2002 IX B 15/02, BFH/NV 2002, 1300) sowie in Fällen offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler des Finanzgerichts (FG) von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Januar 2004 V B 37-39, 57/03, BFH/NV 2004, 829, m.w.N.).
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