BFH - Beschluss vom 02.03.2005
IX B 166/03
Normen:
EStG § 3b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1285
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4599/00

Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

BFH, Beschluss vom 02.03.2005 - Aktenzeichen IX B 166/03

DRsp Nr. 2005/6952

Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Zahlt ein ArbG "Zuschläge" für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit pauschal in festen Monatsbeträgen aus, ohne die hierbei tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu berücksichtigen und ohne krankheits- oder urlaubsbedingte Fehlzeiten anzusetzen, so handelt es sich nicht um steuerfreie Zuschläge i. S. des § 3 b EStG.

Normenkette:

EStG § 3b ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO kommt eine solche Zulassung in Fällen der Divergenz (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFH/NV 2002, 119; vom 7. Juni 2002 IX B 15/02, BFH/NV 2002, 1300) sowie in Fällen offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler des Finanzgerichts (FG) von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Januar 2004 V B 37-39, 57/03, BFH/NV 2004, 829, m.w.N.).