FG Niedersachsen - Urteil vom 05.08.2010
11 K 141/09
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; EStG § 8 Abs. 2 Satz 3;

Pauschaler Nutzungswert bei untypisch geringer Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zur Arbeitsstätte; LSt-Haftung; Fahrten; Wohnung; Arbeitsstätte; Einzelbewertung

FG Niedersachsen, Urteil vom 05.08.2010 - Aktenzeichen 11 K 141/09

DRsp Nr. 2011/11320

Pauschaler Nutzungswert bei untypisch geringer Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zur Arbeitsstätte; LSt-Haftung; Fahrten; Wohnung; Arbeitsstätte; Einzelbewertung

1. Zum Begriff des Arbeitslohns nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG. 2. Auch die unentgeltliche Überlassung eines Dienstwagens durch den ArbG an den ArbN für dessen Privatnutzung führt zum Lohnzufluss. 3. Zur Bewertung des geldwerten Vorteils mit pauschal 0,03 % des Listenpreises. 4. Seinem Zweck als Korrekturposten zum pauschalen WK-Abzug wird § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nur gerecht, wenn die dem WK-Abzug zu Grunde legende Typisierung auch bei Ermittlung des Zuschlags folgerichtig umgesetzt wird. 5. In den Fällen, in denen die typisierende Annahme aufgrund der tatsächlich geringeren Nutzung des überlassenen PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu Lasten des ArbN geht, ist eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorzunehmen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; EStG § 8 Abs. 2 Satz 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids, mit dem der Beklagte die Klägerin als Arbeitgeberin nach § 42d EStG in Anspruch genommen hat.