Zwischen den Parteien ist im Streitjahr 1996 der private Nutzungsanteil des betrieblich genutzten Kraftfahrzeuges streitig (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz - EStG).
Der Kläger (Kl.) erzielte im Streitjahr als Rechtsanwalt und Notar Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Im Jahr 1990 erwarb er einen gebrauchten PKW Mercedes Benz zu einem Preis von 26.316 DM. Der Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung betrug 58.000 DM. Bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils des Fahrzeuges ging der Kl. von 1 % monatlich des Anschaffungspreises von 26.316 DM aus (3.157,92 DM). Das Finanzamt (FA) hingegen ermittelte den privaten Nutzungsanteil mit monatlich 1 % des Listenpreises im Zeitpunkt der Anschaffung (6.900 DM).
Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
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