I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieben als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die Produktion und den Verkauf von eigenen Weinen. Daneben erzielte die GbR Einkünfte gewerblicher Art aus dem Verkauf von Handelswaren und zugekauften Weinen, aus der Lagerung, dem Ausbau und der Kultivierung von Weinen für die Sektherstellung, aus der Verwaltung von zwei nahe stehenden Unternehmen (Konzernumlagen) und aus der Durchführung von Veranstaltungen. Gemessen am Gesamtumsatz der GbR beliefen sich die gewerblichen Umsätze auf weniger als 10 v.H. Die GbR beschäftigte eine Vielzahl von Aushilfskräften, deren Lohn sie gemäß § 40a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit 3 v.H. pauschal versteuerte.
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