FG Brandenburg - Urteil vom 14.01.2004
2 K 2190/02
Normen:
EStG (1990) § 5 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 994
EFG 2004, 638

Pauschalrückstellung für Gewährleistung bei in der Anfangsphase der betrieblichen Tätigkeit übernommenen Großaufträgen; Körperschaftsteuer 1992

FG Brandenburg, Urteil vom 14.01.2004 - Aktenzeichen 2 K 2190/02

DRsp Nr. 2004/4740

Pauschalrückstellung für Gewährleistung bei in der Anfangsphase der betrieblichen Tätigkeit übernommenen Großaufträgen; Körperschaftsteuer 1992

Ein Bauunternehmen, das in den zu beurteilenden Veranlagungszeiträumen lediglich an fünf Großaufträgen tätig gewesen ist, darf Pauschalrückstellungen für Gewährleistungsverpflichtungen in Höhe von 1 % des garantiebehafteten Umsatzes bilden. Großaufträge bergen, insbesondere wenn sie in der Anfangsphase der betrieblichen Tätigkeit übernommen werden, ein größeres Risiko der Inanspruchnahme als kleinere Bauprojekte.

Normenkette:

EStG (1990) § 5 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die im Jahr 1990 in L. errichtete X. GmbH - GmbH - wurde im Jahre 1993 durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf die Y. GmbH Deutschland verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Der Verschmelzung lag die Bilanz der GmbH zum 30. September 1992 (Verschmelzungsbilanz) zugrunde. In dieser Bilanz wies die GmbH unter anderem Rückstellungen für Garantieleistungen in Höhe von DM 671 800,- aus. Dieser Betrag entsprach zwei vom Hundert des garantiebehafteten Umsatzes.