Streitig ist die Höhe der Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen der Klägerin.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft eine Bank. Ihr Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Zu ihren langjährigen Kunden gehörte Herr ... (im folgenden Vermögensverwalter), der als Vermögensverwalter für eigene Rechnung und für andere Personen tätig war, für die bei der Klägerin durch seine Vermittlung Kontokorrentkonten und Wertpapierdepots geführt wurden. Diese hatten dem Vermögensverwalter weitgehende Vollmachten erteilt.
Die Klägerin hatte am 6. März 1995 und am 19. Oktober 1995 mit dem Vermögensverwalter schriftlich vereinbart, dass dieser sie von allen Ansprüchen und eventuellen Risiken aus den Geschäften, die im Zusammenhang mit von ihm erteiltem Rat und von ihm getroffenen Dispositionen entstehen, freihalten werde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die dem Beklagten vorgelegten Vereinbarungen verwiesen (Bl. 310, 311 KSt-Akten Bd. V).
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