Streitig ist, ob dem Kläger die in R 40 Abs. 2 LStR 2005 vorgesehenen Pauschbeträge für Übernachtungen im Ausland zustehen.
Die Kläger sind verheiratet und werden im Streitjahr 2005 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide erzielen im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger ist als technischer Angestellter für die Firma A GmbH & Co GmbH in 1 tätig und führte in diesem Zusammenhang mehrere Auslandsdienstreisen durch.
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