Dem Nebenklagevertreter, Rechtsanwalt XXX, wird auf seinen Antrag vom 14. Juli 2020 gemäß § 51 RVG eine Pauschgebühr in Höhe von insgesamt 18.552,00 Euro bewilligt. Im Übrigen wird sein Antrag zurückgewiesen.
Die Umsatzsteuer wird von dem Urkundsbeamten gesondert festgesetzt.
Der Antragsteller hat im Verfahren gegen den wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung Verurteilten XXX, den Bruder der Getöteten als Nebenkläger vertreten.
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