OLG Dresden - Beschluss vom 03.01.2023
4 St 2/21
Normen:
RVG § 51 Abs. 1;

Pauschgebühr nach § 51 RVG für ZeugenbeistandErhöhte Schwierigkeit des Verfahrens bei Vernehmung einer Person im ZeugenschutzprogrammVergütung des Zeugenbeistands wie ein Pflichtverteidiger

OLG Dresden, Beschluss vom 03.01.2023 - Aktenzeichen 4 St 2/21

DRsp Nr. 2023/4183

Pauschgebühr nach § 51 RVG für Zeugenbeistand Erhöhte Schwierigkeit des Verfahrens bei Vernehmung einer Person im Zeugenschutzprogramm Vergütung des Zeugenbeistands wie ein Pflichtverteidiger

Dem rechtsanwaltlichen Beistand eines im Schutzprogramm befindlichen Zeugen ist für die Dauer von zwölf Verhandlungstagen mit teilweise mehrstündigen Vernehmungen eine Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG wie für einen Pflichtverteidiger zuzuerkennen.

1. Rechtsanwalt RA1 wird für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Beistand des Zeugen Z1 wegen des besonderen Umfangs der Sache eine an die Stelle der gesetzlichen Gebühren tretende Pauschgebühr in Höhe von 8.000 EUR (achttausend Euro) bewilligt.

2. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

3. Die Erstattung der Auslagen und der Mehrwertsteuer bleibt hiervon unberührt. Bereits ausbezahlte oder festgesetzte Gebühren sowie Vorschüsse sind anzurechnen.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1;

Gründe:

I.

Rechtsanwalt RA1 wurde mit Beschluss des Senats vom 25. Juli 2022 als Beistand des Zeugen Z1 bestellt.