Der Antrag wird abgelehnt.
I.
Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, für seine gesamten Tätigkeiten im vorliegenden Verfahren die Bewilligung einer Pauschgebühr, die er mit der dreifachen Summe der sich ergebenden Wahlanwaltshöchstgebühren für angemessen erachtet. Insoweit errechnet er einen Betrag in Höhe von 35.790,50 Euro netto.
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