FG Niedersachsen - Urteil vom 26.08.2008
12 K 307/06
Normen:
FGO § 68 ; FGO § 138 ; AO § 361 ; EStG § 39a Abs. 4 ; EStG § 42d Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1989

Pendlerpauschale; Freibetrag; LSt-Karte - Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte (Pendlerpauschale)

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.08.2008 - Aktenzeichen 12 K 307/06

DRsp Nr. 2008/21248

Pendlerpauschale; Freibetrag; LSt-Karte - Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte (Pendlerpauschale)

1. Hat sich der Antrag eines Stpfl. auf Eintragung eines Freibetrags auf der LSt-Karte dadurch erledigt, dass das FA dem Begehren mit der Eintragung in beantragter Höhe abgeholfen hat, so ist das Klageverfahren in der Hauptsache erledigt. 2. Insoweit ist es unerheblich, dass das FA die Eintragung "lediglich" im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 361 AO vorgenommen hat. 3. Der Jahressteuerbescheid für das Streitjahr wird nicht gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens wegen Eintragung eines Freibetrags auf der LSt-Karte für dasselbe Streitjahr.

Normenkette:

FGO § 68 ; FGO § 138 ; AO § 361 ; EStG § 39a Abs. 4 ; EStG § 42d Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Klageverfahren in der Hauptsache erledigt ist.

Der Kläger ist Arbeitnehmer. Mit Antrag vom 31. Oktober 2006 beantragte er die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte 2007. Er gab an, mit seinem eigenen PKW an 230 Tagen zur Arbeitsstätte zu fahren; die einfache Entfernung betrage 38 km. Von seinem Arbeitgeber erhalte er eine Erstattung in Höhe von 972 EUR. Aufwendungen für Arbeitsmittel seien mit 102 EUR zu berücksichtigen.