BFH - Urteil vom 09.10.2002
V R 73/01
Normen:
UStG (1991) § 10 Abs. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a ;
Fundstellen:
AuA 2003, 32
BFH/NV 2003, 132
BFHE 200, 130
BStBl II 2003, 217
DB 2003, 22
DStRE 2003, 114
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 33/00

Pensionskassenbeiträge für einen Rundfunkermittler

BFH, Urteil vom 09.10.2002 - Aktenzeichen V R 73/01

DRsp Nr. 2002/18429

Pensionskassenbeiträge für einen Rundfunkermittler

»Zahlt eine Rundfunkanstalt zugunsten ihrer freien Mitarbeiter Beiträge an die Pensionskasse für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten, gehören auch diese Beiträge zum Entgelt für die Leistungen der Mitarbeiter.«

Normenkette:

UStG (1991) § 10 Abs. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob Zahlungen einer Rundfunkanstalt an die Pensionskasse für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten (Pensionskasse) Entgelt für die Tätigkeit eines Rundfunkermittlers darstellen.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist seit 1978 als Beauftragter des Norddeutschen Rundfunks (NDR) mit der Überwachung und der Einhaltung der gebührenrechtlichen Bestimmungen in einem festgelegten Gebiet betraut. Zu seinen Aufgaben gehört neben der Ermittlung nicht angemeldeter Rundfunkgeräte und deren Betreiber die Überprüfung von Gebührenbefreiungen und die Beratung der Rundfunkteilnehmer einschließlich der Entgegennahme von An- und Änderungsmeldungen.