FG Nürnberg - Beschluss vom 26.06.2002
V 229/98
Normen:
EStG § 6a ;

Pensionsrückstellung bei Umwandlung einer GmbH

FG Nürnberg, Beschluss vom 26.06.2002 - Aktenzeichen V 229/98

DRsp Nr. 2002/13656

Pensionsrückstellung bei Umwandlung einer GmbH

Bei Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft kann zwar eine Pensionsrückstellung für einen Gesellschafter-Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft fortgeführt werden, künftige Pensionsleistungen rechnen aber zum gewerblichen Gewinn der Mitunternehmerschaft.

Normenkette:

EStG § 6a ;

Tatbestand:

I.

An der Antragstellerin (ASt), die den Kfz-Handel mit einer Reparaturwerkstatt betreibt, sind beteiligt ES (ES) als Komplementär mit einem Gewinnanteil von 2/3 und seine Ehefrau BS (BS) als Kommanditistin (Gewinnapteil 1/3). Die ASt ging aus der formwechselnden Umwandlung zum 1. 1. 1995 einer gleichnamigen GmbH, deren beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer ES war (notarielle Urkunde vom 1. 8. 1995 mit der Regelung, dass die bestehenden Arbeitsverhältnisse mit unveränderten Bedingungen auf die KG übergehen, jedoch keine Tätigkeitsvergütungen an ES zu zahlen sind) hervor.

Die GmbH war am 4. 12. 1991 gegenüber ES schriftlich eine Pensionsverpflichtung eingegangen (Ruhegehaltsanspruch von monatl. 2.700 DM nach Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren bzw. bei Ausscheiden aus der Firma bei vorzeitiger Invalidität sowie Witwenrente für die Ehefrau im Falle seines Ablebens).